Ausnahme von der Weidepflicht aufgrund von Futtermangel

Kühe auf der Weide

Wegen der Hitze und der Futterknappheit ist oft ein Weidegang nur noch beschränkt möglich. Im Rahmen der Sommerweidehaltung ist aber täglicher Weidegang die Fördervoraussetzung.

Gemäß Ziffer 5.2 der Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung vom 13. April 2015 in der für die Anträge 2018 geltenden Fassung ist eine vorübergehende Stallhaltung der Tiere, u.a. aufgrund von extremen Wettersituationen, möglich. Die Stallhaltung ist, unter Angabe des Zeitraumes der Stallhaltung, der Ohrmarken und des Grundes, entsprechend in dem Formular zur Dokumentation von Abweichungen von der Weidehaltung von dem Antragsteller zu dokumentieren. Auf Verlangen ist das Dokument der Bewilligungsbehörde (z.B. im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle) vorzulegen.

Als Grund für die Stallhaltung kann in dem Formular z.B. „Anhaltende Hitze“ oder „Fehlender Aufwuchs auf den Weideflächen aufgrund extremer Trockenheit“ angegeben werden. Nach Rücksprache mit dem Ministerium, müssen nicht zwangsläufig alle Ohrmarken der betroffenen Tiere einzeln in dem vorgenannten Formular aufgeführt werden. Es reicht auch aus, wenn die beantragte Weidegruppe, z.B. „Gesamte Weidegruppe Milchvieh“ in das Formular eingetragen wird. Alternativ kann dem Formular auch ein Auszug aus dem HIT-Bestandsregister mit entsprechender Kennzeichnung der betroffenen Tiere beigefügt werden. Der Zeitraum der Stallhaltung muss spätestens dann beendet werden, wenn die Gründe der Stallhaltung nicht mehr vorliegen, z.B. wenn wieder ausreichend Aufwuchs auf den Weideflächen vorhanden ist.